Der Bundesgerichtshof hat im März 2015 entschieden, dass eine schwarz-weiße Wort-Bild-Marke nicht identisch ist mit derselben Marke in Farbe. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn die Farbunterschiede unbedeutend wären. Trotzdem kann die Verwendung dieses farbigen Markenabzeichens gegen die Rechte des Markeninhabers verstoßen, sofern eine Verwechslungsgefahr mit dessen Marke besteht.Im vor dem BGH verhandelten Fall ging es um das Logo der Firma BMW, das beim Patent- und Markenamt in den Farben Schwarz und Weiß eingetragen ist. Das berühmte Emblem der Marke wird aber auch von BMW selbst als farbige Plakette verwendet und an Fahrzeugen angebracht. Dabei sind die inneren Felder Blau und Weiß, die Umrandung des Zeichens ist schwarz und trägt die silberne Beschriftung „BMW“....
Artikel
01.10.2015