Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 07.03.2013 unter dem Aktenzeichen III ZR 231/12 entschieden, dass ein Kunde eines Telekommunikationsanbieters seinen Vertrag wirksam kündigen kann, wenn ein Fehler auftritt, der der Sphäre seines vorigen Anbieters zuzurechnen ist. Das Risiko trägt in diesem Fall der neue Anbieter.
In dem verhandelten Fall stritten die Klägerin als Anbieterin von Telekommunkationsdienstleistungen um die Rechtmäßigkeit der Entgelterhebung für einen DSL-Anschluss. Der Beklagte war zunächst Kunde bei einem anderen Anbieter, bevor er zur Klägerin wechselte und sich für einen Pauschaltarif ("Flatrate") zu einer Laufzeit von 24 Monaten entschied. Der Anschluss war jedoch nur eingeschränkt nutzbar, weil er von anderen Netzen als dem der Klägerin nicht erreichbar war. Nachdem diese Störung nicht in angemessener Frist behoben werden konnte, kündigte der Beklagte seinen Vertrag mit der Klägerin außerordentlich fristlos. Der Anschluss lief dennoch weiter und wurde vom Beklagten auch gelegentlich genutzt, weil er davon ausging, die Klägerin akzeptiere seine Kündigung nicht und gebe die Rufnummer nicht frei.
Die Klägerin forderte nun Entgelt über die Zeit nach der Kündigung hinaus und zudem eine Sperrgebühr. Wegen des vermeintlichen Zahlungsrückstandes kündigte sie selbst fristlos den Vertrag. Sie trägt vor, der vom Beklagten beanstandete Fehler falle nicht in ihren Risikobereich, sondern in den des vorigen Anbieters. Daher sei die Kündigung seitens des Beklagten nicht rechtmäßig gewesen.
Die erste Instanz hatte die Klage abgewiesen, das Landgericht gab der Klage zu einem kleinen Teil statt und wies sie im Übrigen ab. Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Revision. doch auch diese bleibt ohne Erfolg.
Zur Begründung führt der BGH aus, dass der Beklagte den Vertrag wirksam gekündigt habe. Denn das Versäumnis des vorherigen Vertragspartners des Beklagten sei dem Risikobereich der Klägerin zuzurechnen. Diese habe in ihrer Werbung angegeben, sie werde für den Beklagten alle notwendigen Schritte auch in Bezug auf den Anbieterwechsel erledigen. Damit habe sie auch das Risiko der Umstellung übernommen. Eine Sperrgebühr stehe ihr demzufolge ebenso wenig zu wie die weiteren monatlichen Kosten für die zur Verfügung gehaltene Flatrate.
Im Übrigen habe sie keine Beweisführung hinsichtlich der Fehlerquelle geleistet. Ein bloßes Behaupten reiche nicht aus.
Es stehe jedoch der Klägerin ein Wertersatz für die zeitweise erfolgte Weiternutzung des Anschlusses zu. Der Wert kann jedoch nur geschätzt werden, da die Klägerin bei einer Flatrate nicht berechtigt gewesen wäre, Verbindungsdaten zu speichern.
BGH, Urteil vom 07.03.2013, Az. III ZR 231/12