Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 11.06.2015 unter dem Az. I ZB 64/14 entschieden, unter welchen Umständen die Zwangsvollstreckung bei Rundfunkgebühren zu erfolgen hat.Der BGH kam zu dem Schluss, dass das Vollstreckungsgesuch einer Landesrundfunkanstalt auch dann gesetzlichen Anforderungen entsprechen könne, wenn die darin aufgeführte Landesrundfunkanstalt (in diesem Fall der Südwestrundfunk) nicht ausdrücklich angeführt ist und auch die Angabe der Anschrift, der Rechtsform und der Vertretungsverhältnisse nicht erfolgt ist.Ob das Vollstreckungsgesuch einer Landesrundfunkanstalt nach § 15a LVwVG BW keines Dienstsiegels nebst Unterschrift der Behördenleitung bedarf, da es automatisch erstellt worden ist, sei nach den sachlichen Umständen zu beurteilen....
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27.07.2015