In seinem im Dezember 2012 ergangenen Urteil hatte der BGH darüber zu entscheiden, in welchem Zeitpunkt ein eBay-Verkäufer den Kunden über die wesentlichen Bedingungen einer beworbenen Garantie aufklären muss. Das oberste deutsche Zivilgericht schloss sich dabei der von der Vorinstanz, dem OLG Hamm vertretenen Ansicht an, dass die Erläuterungen zu den Garantiebedingungen schon beim Erstellen des Angebots zu tätigen sind, wenn es sich um ein echtes Angebot und nicht um die Aufforderung an den Verbraucher, seinerseits ein Vertragsangebot abzugeben, handelt.
Der BGH stellte fest, dass das eBay-Inserat der Beklagten über ein Trampolin zwar den Hinweis auf eine Herstellergarantie beinhaltete und auch die Fristen erläuterte, in denen die Garantie in Anspruch genommen werden könne. Es fehlten jedoch weitergehende, vom Gesetz in § 477 BGB geforderte Hinweise, z. B., dass die Garantie die gesetzliche Gewährleistung nicht verdrängt oder welche Angaben der Verbraucher konkret machen muss, um die Garantie in Anspruch nehmen zu können. Der Verstoß gegen § 477 BGB stelle eine „Marktverhaltensregelung“ nach § 4 Nr. 11 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar. Dem Antrag der Klägerin, einer Konkurrenzfirma der Beklagten, auf Unterlassung dieser Art der Garantiewerbung ohne hinzureichende Erläuterungen wurde von den Vorinstanzen stattgegeben.
Die Klage wurde jedoch in Teilen dahingehend abgewiesen, dass die Beklagte nicht in jedem Fall die erforderlichen Angaben zu machen brauchte. Grund sei, dass die Beklagte in bestimmten Fällen kein Angebot, sondern lediglich die Aufforderung an die Verbraucher, ihrerseits ein Vertragsangebot zu machen, verbunden mit einer Garantiewerbung aussprach. In einem solchen Fall sind die Angaben nach § 477 BGB noch nicht zu machen.
Um die Begründung des Gerichts nachvollziehen zu können, ist es erforderlich, sich die Grundbausteine des deutschen Vertragsrechts zu vergegenwärtigen. Diese sind von entscheidender Bedeutung für die Beantwortung der durch den Sachverhalt aufgeworfenen Frage.
Privatrechtliche Verträge kommen nach deutschem Recht, wie auch nach den Bestimmungen vieler anderer Rechtsordnungen, durch das Vorliegen zweier übereinstimmender und aufeinander bezogener Willenserklärungen, Angebot und Annahme genannt, zustande. In diesen Erklärungen bringen die Vertragspartner zum Ausdruck, dass sie sich rechtlich aneinander binden wollen und die sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten übernehmen. Während die Annahme im Ergebnis ein einfaches „Ja“ auf ein vorgelegtes Vertragsangebot ist, muss beim Angebot differenziert werden. Das „klassische“ Angebot beinhaltet bereits alle für den Vertrag relevanten Fakten, z. B. den Vertragsgegenstand und den Kaufpreis bei Kaufverträgen, die Dienstpflicht und den Lohn bei Dienstverträgen usw. Diese wesentlichen Vertragsbestandteile werden auch „essentialia negotii“ genannt. Das „Ja“ des Angebotsempfängers genügt dann, um das Angebot anzunehmen und den Vertrag zustande kommen zu lassen.
Vom Angebot zu unterscheiden ist nun die sog. „invitatio ad offerendum“. Dies ist die Aufforderung an jemanden, seinerseits ein Vertragsangebot in der oben beschriebenen Weise vorzulegen. Die „invitatio“ unterscheidet sich vom Angebot dadurch, dass der Erklärende keinen Rechtsbindungswillen besitzt. Dieser ist Ausdruck des Erklärenden, dass er sich rechtlich an den potentiellen Vertragspartner binden wolle. Der Rechtsbindungswille ist ein wesentliches Element einer jeden Willenserklärung, weshalb die „invitatio“ vom Angebot zu trennen ist.
Die Unterscheidung hat praktische Folgen für den vorliegenden Fall. Eine Garantie ist nach Maßgabe des § 477 BGB einfach und verständlich abzufassen. Der Zeitpunkt, in welchem dies zu erfolgen hat, hängt nun maßgeblich von der Art der Erklärung ab, in deren Zusammenhang die Garantie abgegeben wird. In dem Fall, dass die Beklagte nur eine „invitatio“ ausspricht, sind die Angaben nach § 477 BGB zum Inhalt der Garantie noch entbehrlich. Erst, wenn es zu konkreten Vertragsverhandlungen in Form von Angebot und Annahme kommt, sind diese Angaben zu machen. Handelt es sich dagegen direkt um ein Angebot, dann müssen auch die Garantieinhalte unmittelbar dargelegt werden. Dies ist vergleichbar mit der Situation in einem klassischen Geschäft oder Internetshop: Der Unternehmer legt die zum Verkauf stehenden Waren aus, was eine invitatio ad offerendum darstellt. Er will sich noch nicht rechtlich an jeden potentiellen Vertragspartner binden, sondern nur mit demjenigen, der die ausgewählte Ware zur Kasse bringt. Dasselbe geschieht im klassischen Internetshop: Durch Klicken auf das Wort „bestellen“ oder „Bestellung abschicken“ erklärt der Kunde das Angebot und der Verkäufer hat die Wahl, durch eine Annahmeerklärung, die nicht notwendigerweise schon in einer Eingangsbestätigung liegt, das Angebot anzunehmen. Er muss bei Erstellung des Angebots also noch keine inhaltlichen Angaben zu einer Garantie machen.
Bei eBay ist die Sachlage jedoch nach Ansicht der Rechtsprechung ganz anders zu beurteilen. Stellt ein Verkäufer einen Artikel ein, so ist dies bereits eine Angebotserklärung mit antizipierter Annahmeerklärung. Dieses formal-juristische Konstrukt ist erforderlich, um den Vertrag in dem Moment zustande kommen zu lassen, in dem die Auktion abläuft. Vertragspartner des Verkäufers wird dann derjenige, der in dem Zeitpunkt, in dem die Auktion endet, Höchstbietender ist. Der „Sofortkauf“ wird ähnlich behandelt: Der Verkäufer stellt ein Angebot ein und der Kunde erklärt die Annahme durch Klicken auf das Wort „Sofortkaufen“. Die vorstehenden Ausführungen haben zur Folge, dass ein eBay-Verkäufer dann nach Maßgabe des § 477 BGB über die Garantiebedingungen aufklären muss, wenn er das Angebot erstellt und mit der Garantie wirbt.
Fachanwälte raten, auf das Wort „Garantie“ völlig zu verzichten, um einer möglichen Abmahnung zu entgehen. Im eigenen Interesse sollte daher immer sichergestellt sein, dass die Garantie, wenn sie beworben wird, hinreichend bestimmt ist. Ihr Inhalt muss dem Kunden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben dargestellt werden.
BGH, Urteil vom 05.12.2012, Az.: I ZR 88/11