Mit Beschluss vom 24. Februar 2015 hat der BGH entschieden, dass ein Rechtsanwalt seinen zuvor erworbenen Fachanwaltstitel behalten darf, wenn er entweder seine Berufszulassung selbst zurück gibt oder die Zulassung durch die zuständige Rechtsanwaltskammer widerrufen wird und er nunmehr erneut von der Kammer zur Ausübung seines Berufes zugelassen wird. Voraussetzung dafür ist nach Auffassung der Bundesrichter, dass er zwischen der Niederlegung und der Wiederaufnahme seiner Zulassung regelmäßig die vorgeschriebenen Fortbildungen für Fachanwälte besucht hat. Andernfalls darf er seinen ehemaligen Titel in Zukunft nicht mehr führen.Dem Beschlussverfahren lag folgender Sachverhalt zu Grunde:Bei dem Kläger handelte es sich um den Inhaber des Fachanwaltstitels für Arbeitsrecht....
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06.04.2015