Nach einhelliger Rechtsauffassung sind Klauseln im Mietvertrag über die Durchführung von Schönheitsreparaturen in (vor allem älteren) Mietverträgen nicht wirksam, sofern hierzu starre Fristen für die Ausführung der Arbeiten genannt oder der Mieter sonst in irgendeiner Weise unzulässig bei der Gestaltung seiner gemieteten Räume beeinträchtigt worden ist.
Wenn der Mieter dem Vermieter wegen einer solchen unwirksamen Klausel einen vertraglich nicht geschuldeten Abgeltungsbetrag bezahlt - für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen - gilt für den sich daraus ergebenden Rückforderungsanspruch des Mieters nach dem Ende des Mietverhältnisses die kurze sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB.
Urteil des BGH vom 20.06.2012
VIII ZR 12/12
Grundeigentum 2012, 1031
MDR 2012, 956
Artikel
25.02.2013