Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 10.12.2009 unter dem Az. I ZR 189/07 entschieden, dass zu den Marktverhaltensregeln auch Bestimmungen zählen, die produktbezogene Verkaufsverbote oder Beschränkungen regeln bzw. Informationspflichten im Hinblick auf den Umgang mit den Produkten begründen. Dazu gehöre auch der § 6 AMG. Auf Revision des Beklagten hat der BGH das Urteil der Vorinstanz aufgehoben.Der Beklagte wird nunmehr nur noch verurteilt, es zu unterlassen, das Produkt “Golly Telly” ohne eine CE-Kennzeichnung zu vertreiben und der Klägerin Schadensersatz zu leisten. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.Der Beklagte ist ein Apotheker, der eine Pulvermischung vertreibt, die er selbst hergestellt hat. Das Produkt verkauft er unter dem Namen “Golly...
Artikel
18.09.2015