Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25.10.2012 einen Beschluss über entstandene Verfahrensgebühren gefasst und bestätigt dadurch noch einmal diesbezüglich seine Richtung.
Der zugrunde liegende Sachverhalt war folgender:
Der Kläger versuchte vor dem Landgericht Berlin (Entscheidung vom 30.04.2010, Az.: 103 O 160/07) Unterlassungsansprüche wettbewerbsrechtlicher Art gegen den Beklagten geltend machen zu können. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Der Kläger ging daraufhin zunächst in Berufung, nahm sie jedoch wieder zurück.
Im Anschluss daran setzte das Landgericht im Kostenfestsetzungsverfahren die Kosten fest. Diese beliefen sich auf insgesamt EUR 2.525,49.- nebst Zinsen. Diese sollte nun der Kläger erstatten. Jener wehrte sich gegen diese Kostenfestlegung des Landgerichts mit einer sofortigen Beschwerde. Das Kammergericht (KG Berlin, Entscheidung vom 06.02.2012, Az.: 2 W 121/10) hat daraufhin die Geschäftsgebühr der Prozessbevollmächtigten (Anwälte) auf Beklagtenseite, die vor dem Prozess entstanden waren, zur Hälfte auf ihre Verfahrensgebühr angerechnet. Das Gericht, das mit der Beschwerde befasst war, stellte fest, dass die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr der Prozessbevollmächtigten unrechtmäßig nicht anteilig auf die Verfahrensgebühr angerechnet hatte. Denn der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats folgend seien nach Ansicht des Beschwerdegerichts etwaige Geschäftsgebühren teilweise auf die folgende Verfahrensgebühr anzurechnen. Die Bestimmungen des § 15 a Abs. 2 RVG stünden dem nicht im Weg, weil die Norm auf den vorliegenden Streitfall aufgrund von Übergangsvorschriften nicht anwendbar sein kann. Voraussetzung hierfür ist freilich ein gerichtliches Verfahren über denselben Gegenstand des Streites.
Den Antrag über die Kostenfestsetzung des Beklagten, die Verfahrensgebühr vollständig aufzunehmen, hat die Kammer zurückgewiesen.
Gegen diese Zurückweisung legte der Beklagte nun Rechtsbeschwerde ein und begehrte weiterhin, die entstandene Verfahrensgebühr bei der Kostenfestsetzung komplett zu berücksichtigen.
Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes kam in seinem Beschluss des statthaften Begehrs des Beklagten vollumfänglich nach. Er stellte fest, dass nach eingehender rechtlicher Prüfung die obige Beurteilung des Beschwerdegerichts nicht weiter gehalten werden kann. Schließlich sei die Verfahrensgebühr über die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten nach Nr. 3100 RVG VV in die Kostenfestsetzung in vollem Umfang miteinzuberechnen. Eine solche Herangehensweise stehe im Übrigen im Einklang mit der gängigen Rechtsprechung derjenigen Senate des BGHs, die ebenfalls mit dieser Frage beschäftigt waren. Die Festsetzung der Kosten dürfte nicht wegen der vom Beschwerdegericht herangezogenen Regelung über die hälftige Anrechnung geschmälert werden.
Der Beschluss des zweiten Zivilsenats des Kammergerichts ist nach diesem BGH-Beschluss aufgehoben und der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
BGH, Urteil vom 25.10.2012, Az.: I ZB 27/12