Die Beklagte verlegt die überregionale Tageszeitung „taz“. Der Kläger beanstandete Behauptungen über seine Organisation in einem dort veröffentlichten Artikel. Am Tag nach dem Erscheinen beauftragte der Kläger einen Anwalt.
Die Beklagte stelle im Folgenden nicht alle Behauptungen richtig. Wegen einer nicht korrigierten Behauptung forderte der Anwalt des Klägers schriftlich eine weitere Gegendarstellung ein. Die Beklagte kam dem nicht nach.
Darauf erwirkte der Bevollmächtigte des Klägers eine einstweilige Verfügung, die danach durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts (LG) Berlin bestätigt wurde. Es wurde dafür eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus 12.000 Euro festgesetzt.
Der Kläger erwirkte daneben wegen der strittigen Behauptung vor dem LG München I...
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10.03.2014