Wer sein Kleidungsstück aus der Reinigung entweder mit Schäden oder völlig zerstört abholt, kann künftig mit einem deutlich höheren Ersatzanspruch rechnen. Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Rechtsstreit entschieden, dass die diesbezüglichen Reglungen der Muster-AGB unwirksam seien, weil sie keinen ausreichenden finanziellen Ausgleich böten.
Verbraucherschutzverband klagt gegen Textilreinigerverband
Besonders wertvolle Kleidungsstücke reinigen viele nicht selbst in der eigenen Waschmaschine. Um Beschädigungen vorzubeugen, suchen viele professionelle Textilreinigungsunternehmen auf, die die Reinigung übernehmen. Doch auch denen kann gelegentlich ein Fehler unterlaufen mit der Folge, dass die wertvollen Stücke beschädigt oder gar zerstört werden. In solchen Fällen sehen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Textilreiniger lediglich spärliche Ersatzmöglichkeiten vor. Dagegen klagte ein Verbraucherschutzverband, dessen Klage letztinstanzlich vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe landete.
BGH: Ersatzansprüche bei Verlust des Reinigungsgutes müssen Wiederbeschaffung ermöglichen
Beklagter war der Textilreinigungsverband, um dessen AGB-Empfehlungen es ging. Als Dachverband veröffentlicht er Muster-AGB, die von der Mehrheit der Textilreiniger in Deutschland auch übernommen werden. Dort steht für den Fall möglicher Ersatzansprüche des Kunden: "Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes". Die Richter am Bundesgerichtshof sahen darin eine unverhältnismäßige Beschränkung der Rechte der Kunden. Entscheidend sei im Falle eines Verlustes des Kleidungsstücks allein der Wert der Wiederbeschaffung. Das sei das vorrangige Interesse des Kunden, das so auch der Verkehrssitte entspräche. Da das Kleidungsstück in der Regel gebraucht ist, sonst müsste es ja nicht (professionell) gereinigt werden, kann der Textilreiniger allenfalls den Wiederbeschaffungswert des Kleidungsstücks nehmen und davon einen entsprechend der Nutzung angemessenen Betrag abziehen. Nichtsdestotrotz müsse der Wiederbeschaffungswert Anknüpfungspunkt sein und nicht etwa ein "Zeitwert", der jegliche Ersatzansprüche beschränkt.
Bei Ersatz für fahrlässige Beschädigungen muss Wert des Reinigungsgutes berücksichtigt werden
Auch die Reglungen der Muster-AGB zum Schadensersatz bei fahrlässigen Beschädigungen wollten die Richter nicht gelten lassen. Die Muster-AGB sehen für diesen Fall vor, dass für fahrlässige Bearbeitungsschäden die Haftung "auf das 15-Fache des Bearbeitungspreises begrenzt" sein soll. Auch dies sei mit geltendem Recht nicht zu vereinbaren. Für gewöhnlich besuchen Kunden nur für wertvolle Kleidungsstücke eine professionelle Reinigung auf, da sich eine solche kostenintensivere Reinigung als die in der eigenen Waschmaschine bei profanen Alltagskleidungen kaum lohnen wird. Wird als Anknüpfungspunkt für den Ersatz für Bearbeitungsschäden lediglich der Bearbeitungspreis des Textilreinigers herangezogen, dann würde eben diese Tatsache nicht ausreichend berücksichtigt werden. So kann es zu Ergebnissen führen, dass ein Kunde für fahrlässige Beschädigung seines mehrere Hundert Euro teuren Kleidungsstückes lediglich einen Ersatzanspruch im zweistelligen Eurobereich erhalten würde. Dies sei so nicht hinnehmbar, erklärten die Richter. Deshalb müsse die Reglung für Ersatzansprüche bei fahrlässigen Bearbeitungsschäden dergestalt umgeändert werden, dass der Kunde einen ausreichenden Ersatzausgleich erhaltet, die seinen Schaden adäquat kompensiert - auch für solche Fälle, bei denen es um höherwertige Kleidungsstücke geht.
BGH, Urteil vom 4.7.13, Az. VII ZR 249/12