Der Bundesgerichtshof (BGH) äußerte sich nun in einer lange erwarteten Entscheidung zu der Frage, ob eine Formularklausel in einem Mietvertrag über Wohnräume wirksam ist, mit welcher das Halten von Katzen und Hunden in einer Mietwohnung generell untersagt wird. In dem verhandelten Fall hatte eine Genossenschaft - wie in allen ihren Mietverträgen - vereinbart, dass es dem Mieter nicht gestattet sei, "Hunde und Katzen zu halten." Nachdem sich ein neuer Mieter einen Mischlingshund mit Schulterhöhe von etwa 20 cm angeschafft hatte, verlangte der Vermieter die Abschaffung des Tieres binnen vier Wochen.
Als letzte Instanz kam der BGH zu dem Schluss, dass die Klausel den Mieter unangemessen benachteilige, da sie eine Hunde- und Katzenhaltung ohne Rücksicht auf Fallgestaltung und Interessenlage verbietet. Des Weiteren verstößt die Klausel gegen den Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht seitens des Vermieters. Ein generelles Verbot würde dazu im Widerspruch stehen, da sie eine Tierhaltung auch in Fällen ausschließt, in denen eine Interessenabwägung eindeutig für den Mieter ausfiele.
Die Richter wiesen ausdrücklich darauf hin, dass die Unwirksamkeit der Verbotsklausel nicht bedeutet, dass Mieter Hunde oder Katzen ohne Rücksicht auf andere Mieter halten können. Sie bedeutet vielmehr, dass die umfassende Abwägung der konkret betroffenen Belange der Mietvertragsparteien und der Nachbarn erfolgen muss. In dem vorliegenden Fall wurde jedenfalls die Zustimmungspflicht des Vermieters zur Haltung des Hundes bejaht.
Urteil des BGH vom 20.03.2013
VIII ZR 168/12