Der BGH hat in seinem Urteil vom 13.01.2015 (BGH, Urteil vom 13.01.2015, Az. X ZR 81/13) zu dem Problem entschieden, ab wann eine Patentverletzung durch äquivalente Produktherstellung vorliegt, wenn die Produktherstellung vom Patent abweicht. Damit durch das in abgewandelter Weise hergestellte Produkt die in Frage kommenden Patentrechte verletzt werden, ist es erforderlich, dass die mit der ursprünglichen Erfindung gelösten Probleme mit objektiv gleichwirkenden Mitteln bearbeitet wurden. Nach dem Urteil der Bundesrichter ist es zur Feststellung einer solchen Gleichwirkung erforderlich, die einzelnen Merkmale einer patentgeschützten Erfindung zu untersuchen, die zusammenkommen müssen, damit die Lösung des zugrundeliegenden Problems erzielt wird. Diese Wirkungen zusammengenommen...
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13.03.2015