Für erlangte Gebrauchsvorteile bei Urheberrechtsverletzungen (hier Fotonutzung) gilt nicht die übliche dreijährige, sondern vielmehr eine zehnjährige Verjährungsfrist!Nachdem in den letzten Wochen und Monaten sich insbesondere im Bereich des Filesharings die Tendenz bei Gerichten abgezeichnet hatte, die Verjährung von Ansprüchen bei einer unerlaubten Online-Nutzung auf 3 Jahre zu beschränken, stellt der BGH nun im Rahmen einer unberechtigten Fotonutzung im Internet fest, dass die derartige Ansprüche erst in 10 Jahren verjähren.Der BGH führt hierzu aus: "b) Die Revision macht jedoch zutreffend geltend, dass die vom Kläger erhobenen Schadensersatzansprüche nach der vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Regelung der § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB zum Zeitpunkt ihrer...
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25.06.2015