Bereits vor einem Jahr hatten wir mit dem Artikel „Werbeplatz auf meiner Anwaltsrobe günstig zu verkaufen!“ über einen recht ungewöhnlichen Fall des anwaltlichen Berufsrechts berichtet.
Der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen hatte entschieden, dass eine Anwaltsrobe kein Fussballtrikot sei– auch nicht für Eigenwerbung wie im Bild wiedergegeben.
Nun hatte sich der BGH zur berufsrechtlichen Zulässigkeit einer mit einem Werbeaufdruck versehenen und im Gerichtssaal getragenen Anwaltsrobe zu äußern. Und um eines vorwegzunehmen: Die Anwaltsrobe bleibt auch zukünftig kein Fussballtrikot.Die Entscheidung im Volltext:
URTEILAnwZ (Brfg) 47/15Verkündet am: 7. November 2016in der verwaltungsrechtlichen AnwaltssacheRechtsanwalt Dr.XXX,Kläger und...
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05.12.2016