Der BGH hat endlich Klarheit im Zusammenhang mit zahlreichen Streitfragen bezüglich der Kostenerstattung für das sog. „Abschlussschreiben“ nach einer einstweiligen Verfügung geschaffen. Die Leitsätze sind deutlich:
a) Ein Anspruch auf Kostenerstattung für ein Abschlussschreiben setzt voraus, dass der Gläubiger vor dessen Übersendung eine angemessene Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, durch das die einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt worden ist, an den Schuldner abgewartet hat.
b) Um die Kostenfolge des § 93 ZPO im Hauptsacheverfahren zu vermeiden, muss der Gläubiger dem Schuldner außerdem eine Erklärungsfrist von im Regelfall mindestens zwei Wochen für die Prüfung einräumen, ob er die Abschlusserklärung abgeben...
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25.06.2015