Das Oberlandesgericht Hamm urteilte am 16. Januar 2014, dass sogenannte B-Ware nicht mit Gebrauchtware gleichzusetzen ist und daher die Gewährleistungsfrist nicht entsprechend auf ein Jahr verkürzt werden darf.
Beklagt wurde ein Unternehmen, das über das Internet Unterhaltungsmedien und Elektronikgeräte verkauft. Bei den Produkten wird zwischen A-Waren und B-Waren unterschieden, wobei Ersteres Neuware ist, für die entsprechend für zwei Jahre Gewährleistung garantiert wird und unter B-Ware alle Waren, die ohne oder mit beschädigter Originalverpackung geliefert werden, Vorführartikel und Retourgüter, zusammengefasst sind. Das Unternehmen behauptet, dass diese B-Waren lediglich kleinere kosmetische Mängel aufweisen, in ihrer Funktion aber nicht beeinträchtigt sind, garantiert...
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28.03.2014