Das Landgericht Essen hat mit Urteil vom 12. Juni 2013 entschieden, dass es sich bei einer B-Ware nicht um eine gebrauchte Sache gemäß § 475 Abs. 2 BGB handelt. Daher ist auf diese Produktgruppe auch nicht die kürzere Verjährungsfrist anzuwenden, die für gebrauchte Sachen ansonsten gilt. Bei der Beklagten handelte es sich um einen Händler, der Unterhaltungsmedien anbietet. Am 6. November 2012 bot sie auf einer Internetseite ein Notebook an. Der Preis sollte 399,99 € betragen. In ihrer Annonce machte sie eindeutig darauf aufmerksam, dass es sich bei dem Artikel um B-Ware handelt. Dies sind Verkaufsartikel, die entweder nicht mehr in der Originalverpackung geliefert werden oder bei denen die Verpackung beschädigt worden ist. Darüber hinaus kennzeichnet solche waren, dass es...
Artikel
22.09.2015