Wird ein gebrauchtes KFZ unter Ausschluss von Garantie und Gewährleistung verkauft, besteht für den Käufer im Nachhinein nur wenig Aussicht auf eine Rückabwicklung des Handels. Das gilt auch dann, wenn er nach dem Kauf feststellt, dass der Verkäufer ihm das Auto unter Nennung falscher Angaben wie einer niedrigeren Laufleistung verkauft hat. In diesem Fall muss er dem Händler nachweisen, dass der ihn arglistig getäuscht hat. In diesem Sinne urteilte das Landgericht (LG) Kiel am 13.08.2014 (Az. 9 O 262/13).In dem Gerichtsverfahren ging es um einen über die Internet-Plattform eBay abgewickelten Autohandel. Der Beklagte hatte dort einen Mercedes zum Startpreis für einen Euro zum Verkauf angeboten und den Kilometerstand mit 152.000 angegeben. In der Artikelbeschreibung wies er auf...
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19.05.2015