Mit Urteil vom 23.11.2017, Az. 23 U 124/14 entschied das Kammergericht Berlin, dass automatisierte E-Mails von Google als Antwort auf eine Kontaktaufnahme von Nutzern im Hinblick auf die von ihr angebotenen Dienste nicht zulässig sind. Es handele sich hierbei um einen Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz (TMG). Daran ändere nichts, dass die Nutzer in den automatisch generierten Mails auf die bereitgestellten Kontaktformulare in der Google Hilfe hingewiesen werden.Beanstandung von automatisierten Antwort-Mails durch GoogleDer Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (Kläger) beanstandete automatisierte Antwort-Mails durch die Suchmaschine Google (Beklagte) bezüglich Anliegen im Hinblick auf die ebenso von ihr angebotenen Dienste gmail, google hangouts, google...
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16.08.2018