Nach EU-Vorschrift aus Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO (EG) Nr. 1008/2008 ist es Pflicht, beim Angebot innergemeinschaftlicher Flugdienste die fakultativen Zusatzkosten auf eine klare, eindeutige und transparente Art und Weise zu Beginn eines jeden Buchungsvorganges zu übermitteln. Außerdem muss die Annahme der Zusatzkosten durch einen Kunden auf der Grundlage des so genannten "Opt-in"-Verfahrens erfolgen. Das bedeutet, dass eine entsprechende Markierung erfolgen muss.
Insofern ist es nicht zulässig, wenn Zusatzleistungen im Rahmen von Flugbuchungen, wie etwa eine Reisterücktrittsversicherung, aufgenommen werden, sofern diese nicht von der jeweiligen Fluggesellschaft selbst, sondern von einem Reisevermittler angeboten werden.
Beschluss des BGH vom 25.10.2012
I ZR 81/11
Magazindienst 2013, 192
K&R 2013, 200