In seinem Urteil vom 12. Februar 2014 entschied das Landesgericht Köln, dass ein Hörgeräte-Akustiker die in seinem Schaufenster befindliche Ware nicht in jedem Fall mit einem Endpreis versehen muss. Die Ware müsse nicht mit einem Preis ausgezeichnet werden, wenn es sich hierbei um nur beispielhaft ausgestellte Hörgeräte ohne eine Angabe des Herstellers oder Produktnamens handelt.
Geklagt hatte ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen. Ein Schwerpunkt der Vereinsarbeit war die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Da der Hörgeräte-Anbieter in seinem Schaufenster verschiedene „Im-Ohr-Hörgeräte“ und „Hinter-dem-Ohr-Hörgeräte“ ausgestellt hatte, ohne den jeweiligen Endpreis zu benennen, sah der Verein hierin einen Verstoß gegen das Gesetz...
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28.04.2014