Hat ein gekündigter Arbeitnehmer die Absicht, gegen seine Entlassung zu klagen, muss eine entsprechende Klage beim Arbeitsgericht innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach dem Erhalt der Kündigung eingehen. Diese Frist wird auch nicht dadurch verlängert, dass sich der Entlassene Hoffnung auf eine gütliche Einigung mit seinem Arbeitgeber macht, die er in einem noch zu führenden Gespräch zu erzielen hofft. Ein Gekündigter kann sich nach Auffassung des Landesarbeitsgerichtes Brandenburg nicht auf eine arglistige Täuschung des Arbeitgebers berufen, wenn dieser ein solches Gespräch auf einen Termin nach Ablauf der Klagefrist verlegt.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 02.11.2012
6 Sa 1754/12
BB 2013, 52
ArbRB 2013, 42