Wenn in einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren die Bedingungen für die Annahme eines Angebots nicht eindeutig, klar und unmissverständlich aufgeführt sind, können fehlende Angaben des Anbieters (z.B. zu einem Nachunternehmen) nicht automatisch zu seinem Ausschluss führen. Auch dürfen die geforderten Angaben nicht zu einer außergewöhnlichen bzw. unzumutbaren Belastung für den Anbieter führen.
Hintergrund war, dass ein von einer öffentlichen Ausschreibung für ein Bauvorhaben ausgeschlossenes Unternehmen gegen diese Entscheidung auf Schadensersatz geklagt hatte. Die geforderten Formblätter sahen dabei lediglich vor, dass der Anbieter mitteilen sollte, ob er Nachunternehmen zu beschäftigen plante. Die Forderung, auch für diese Unternehmen entsprechende Belege der...
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20.11.2013