Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass betreffend die Berechnung von Entgelten zur Nutzung von Kabelkanälen keine marktbeherrschende und damit wettbewerbswidrige Stellung der Telekom vorliegt. Die Ansprüche der Klägerin, einer Kabelanbieterin, wegen angeblich überhöhter Entgelte werden verneint. Die von der Telekom geforderten Preise sind nicht auf eine marktbeherrschende Stellung, sondern auf vertragliche Vereinbarungen zurückzuführen. Aus diesem Grund ist die Telekom nicht verpflichtet, die Vertragspreise auf Wunsch der Klägerin anzupassen. Die Vertragspreise der Telekom gehen auf eine vorangegangene Unternehmensübernahme zurück.Die Parteien streiten über die kartellrechtliche Zulassung von Entgeltforderungen durch die Beklagte (Telekom) für die Nutzung von Kabelkanälen...
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13.02.2015