Das Hochladen eines urheberrechtlich geschützten Werkes in eine Cloud durch eine Privatperson stellt eine Vervielfältigung dar, sodass hierdurch Urheberrechte verletzt werden. Dies kann allerdings dann gerechtfertigt sein, wenn es sich um eine Privatkopie handelt. Der Europäische Gerichtshof hat im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens vom 24.03.2022 klargestellt, dass die Anbieter von Cloud-Speichern nicht verpflichte werden müssen, eine Abgabe für Privatkopien an die Urheber zu bezahlen. Die Handhabung Dabei hat der EuGH auch betont, dass eine Überkompensation des Schadens für die Urheber unzulässig ist.HintergrundGeklagt hat eine Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte, die mit der GEMA in Deutschland vergleichbar ist. Im Auftrag der Rechtsinhaber nimmt sie unter...
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03.08.2022