Wenn sich Ehepaare gegenseitig als Alleinerben in einem handschriftlich aufgesetzten gemeinschaftlichen Testament und ihre namentlich genannten Kinder, sonstige Verwandte und Freunde als Schlusserben einsetzen, so wird das im Zweifel hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung eine wechselbezügliche Verfügung genannt. An eine solche sind beide Ehepartner nach dem Tode des zuerst Versterbenden gebunden (§ 2270 Abs. 2 BGB). Dies gilt jedoch nur dann, wenn eine Auslegung des Testaments kein eindeutiges Ergebnis zeitigt.
Beschluss des OLG Brandenburg vom 08.08.2012
3 Wx 19/12
jurisPR-FamR 24/2012, Anm. 6