Gemäß der Vorschrift des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB darf ein Verbraucher von einem Händler im Internet die Rücksendekosten im Zuge eines Warenumtausches verlangen, wenn der Wert der Sache 40 Euro nicht überschreitet.
In diesem Zusammenhang stellte das Amtsgericht in Augsburg stellt klar, dass es im Hinblick auf die Preisgrenze auf eine einzelne Sache statt auf die gesamte Bestellung ankommt. Dies folge schon aus dem Wortlaut der verwendeten Klausel, in dem von einer "zurückzusendenden Sache" die Rede ist. Zudem bezweckt die Regel, die Zahl der nicht ernst gemeinten Bestellungen zu vermindern und dem "Trick" von Kunden zu begegnen, die missbräuchlich mehrere Waren bestellen, um dann nur eine zu kaufen.
Urteil des AG Augsburg vom 14.12.2012
17 C 4362/12
JurPC Web-Dok. 82/2013