Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in NRW (Nordrhein-Westfalen) hat mit seinem Beschluss vom 19.09.2014 unter dem Az. 5 B 226/14 entschieden, dass es keinen Grund für eine einstweilige Anordnung darstelle, wenn ein Pressevertreter hierdurch eine Auskunft vom Bundesamt für Verfassungsschutz erlangen möchte. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Hauptsache dadurch vorweggenommen würde und es nicht sicher sei, ob überhaupt ein Anspruch auf Auskunft bestehe.
Damit wies das OVG die Beschwerde des Antragstellers zurück, mit der dieser den Beschluss der Vorinstanz (Verwaltungsgericht Köln) angriff. Denn das VG habe den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Mit diesem Antrag wollte der Antragsteller erreichen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird,...
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07.10.2014