Mit Beschluss vom 05.03.2015 hat der BGH entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH nicht dazu verpflichtet ist, eine Auskunft über sein privates Vermögen zu erteilen, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.Auf Beteiligtenseite agierte zum einen eine gesetzliche Krankenversicherungsanstalt, die aufgrund von Rückständen der Beitragsgebühren am 03.06.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH beantragt hatte. Zum anderen war die Alleingesellschafterin und mithin auch die alleinige Geschäftsführerin der betroffenen Firma beteiligt.Am 12.03.2013 unterzeichnete die Geschäftsführerin einen notariellen Vertrag, wodurch sie ihren Geschäftsanteil an der GmbH an einen Dritten veräußerte. Im Anschluss wurde die vormalige Geschäftsführerin abberufen,...
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08.06.2015