Im vorliegenden Fall handeln sowohl die Klägerin als auch die Beklagte mit Blutzuckermessgeräten. Die Beklagte vertreibt in Deutschland vier Modelle einer bestimmten Marke. Die Geräte wurden von der Beklagten mit dem Hinweis beworben, dass diese verschiedene Award-Auszeichnungen erhalten hätten. Die Klägerin fand diese Aussage irreführend und klagte vor dem Landgericht Köln, das in einem Verfügungsverfahren (Az. 84 O 19/13) gegen die Beklagte eine entsprechende Verbotsverfügung erlassen hat. Auf den Verpackungen der Geräte standen Angaben wie „IF Produkt Design Award 2011“, „Innovation Award Burgenland“ und Austrian National Award for Design 2011.“ Mit der Klage vor dem OLG Köln hat die Klägerin unter anderem Auskunft über die in Deutschland verkauften...
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23.03.2015