Auch im Markenrecht kann ein titulierter Auskunftsanspruch mit den prozessualen Zwangsmitteln durchgesetzte werden. Wie in anderen Bereichen gilt der Auskunftsanspruch dann als nicht vollständig, wenn der Vollstreckungsschuldner nicht alle seine zumutbaren und möglichen Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft hat. Der Schuldner kann sich nicht auf Unmöglichkeit oder eine nicht mehr vorhandene Möglichkeit zur Aufklärung berufen, wenn er wesentliche Zeiträume des Anspruches nicht erklären kann und keinerlei Begründung für diese fehlenden Informationen gibt. Ist die Auskunft nicht oder fehlerhaft erteilt, stehen dem Gläubiger die Möglichkeiten eines Zwangsgeldes und, bei weiterer Nichterfüllung, die Verhängung von Zwangshaft zur Verfügung.SachverhaltDie Beklagte war verurteilt...
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15.06.2016