Das Landgericht Köln entschied mit Urteil vom 18.03.2019, dass sich der Auskunftsanspruch aus Artikel 15 DSGVO nicht auf interne Vorgänge wie Schriftverkehr, Vermerke, rechtliche Vermerke oder Analysen beziehe. Vielmehr sei der Anspruch nur auf die personenbezogenen Daten gerichtet, die auch tatsächlich Gegenstand einer Datenverarbeitung seien.Wie weit reicht der Auskunftsanspruch aus Artikel 15 DSGVO?Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten zwei Lebensversicherungen. Sie beantragte zu beiden Verträgen Beitragsfreistellung. Während der Freistellung teilte die Beklagte mit, dass sich der Betrag eines Vertrages um 10 % erhöhen werde. Die Klägerin verlangte daraufhin eine vollständige Auskunft über ihre gespeicherten Daten. Die im Anschluss erteilten Auskünfte hielt die...
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10.09.2019