Das Oberlandesgericht (OLG) in Stuttgart hat mit seinem Urteil vom 08.10.2015 unter dem Az. 2 U 25/15 entschieden, dass der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach § 17 UWG einen selbständigen Auskunftsanspruch nach sich ziehen kann, dahingehend, woher der Verletzer die Information bezogen hat. Der Verletzer darf die Auskunft nicht verweigern, auch nicht mit Hinweis auf etwaige Strafbarkeit.Damit gab das OLG der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart statt und verurteilte den Beklagten dazu, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Person ihm auf welchem Weg Kundendaten der Klägerin übermittelt habe. Insbesondere soll er Auskunft geben, von wem er eine CD-ROM mit Kundendaten der Klägerin erhalten habe, die er dazu genutzt habe, um...
Artikel
03.06.2016