Kein Ersatz von Aus- und Einbaukosten als Folge von Sachmängeln bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern
Ein Lieferant muss nach Lieferung einer mangelhaften Sache an den Handwerker (Käufer) diesem nicht die Aus- und Einbaukosten erstatten, die im Rahmen der Nacherfüllung beim Kunden für den Handwerker anfallen. Das entschied nun BGH auch unter Verweis auf frühere BGH-Rechtsprechungen.
Ein Bauherr beauftragte den Kläger mit der Lieferung und dem Einbau von Holzfenstern in die vorhandenen Aluminium-Außenschalen. Hierfür bestellte der Kläger Aluminium-Profilleisten in der Farbe grau-metallic (RAL 9007) bei der Beklagten, ihrerseits Fachhändlerin für Baubedarf. Die Beklagte wiederum ließ die Leisten bei einer dritten Firma beschichten. Sodann erhielt der Kläger die fertigen...
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16.07.2014