In dieser Entscheidung aus dem Jahr 2009 hatte der Bundesgerichtshof die Frage zu klären, ob die Ausübung einer nach außen hin in Erscheinung tretenden selbständigen Tätigkeit in einer Wohnung, die nur zu Wohnzwecken vermietet wurde, eine Pflichtverletzung des Mieters darstellt, die eine Kündigung durch den Vermieter rechtfertigt.
Der Sachverhalt, dem die Entscheidung zugrunde liegt
Die Beklagten hatten eine Wohnung der Klägerin in Frankfurt am Main gemietet. Im Mietvertrag wurde die Überlassung der Wohnung nur „zu Wohnzwecken“ gestattet, anderen Zwecken sollte die Wohnung nur dienen dürfen, wenn eine Einwilligung des Vermieters eingeholt wurde.
Der Beklagte, der die Wohnung gemietet hatte, betrieb ein selbständiges Gewerbe als Immobilienmakler. Er hatte...
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04.07.2014