Der BGH hat entschieden, dass die Betreiber von Internet-Auktionshäusern nicht als Täter haften, wenn Dritte auf den von ihnen angebotenen Plattformen Markenrechtsverletzungen begehen. Sie haften jedoch bedingt, wenn sie keine ausreichende Vorsorge gegen solche Verstöße treffen oder bei bereits bekannten Rechtsverstößen auf ihrer Plattform keinen weiteren Markenrechtsverletzungen verhindern (BGH, Urteil v. 11.03.2004, Az. I ZR 304/0).Im konkreten Fall hatten die Bundesrichter über eine Markenrechtsverletzung gegenüber der Uhrenmarke Rolex zu entscheiden. Die Rechteinhaber der Marke hatten gegen ein Internetaktionshaus auf Unterlassung und die Zahlung von Schadensersatz geklagt. Auf der betroffenen Internetplattform konnten gewerbliche Händler und private Anbieter Waren...
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23.07.2015