Vor dem Kölner Landgericht wurde ein Fall verhandelt, bei dem die Haftung eines Auktionators im Zusammenhang mit der Versteigerung eines sich später als gefälscht begutachteten Gemäldes im Zentrum stand. Der Auktionator hatte ein vom zur bekannten Maler-Gruppe „Blauer Reiter“ gehörenden Künstler Heinrich Campendonk angeblich gemaltes Gemälde für die Summe von 2,4 Millionen Euro versteigert. Das „Rotes Bild“ betitelte Kunstwerk stammte aus Privatbesitz und galt bislang in Fachkreisen als verschollen.
Der Auktionator hatte nach Überprüfung durch hausangehörige Experten keinen Zweifel an der Echtheit des Werkes und verzichtete daher auf die Einholung externer Experten-Gutachten. Nachdem sich das Gemälde als Fälschung erwiesen hatte, verlangte der Käufer vom Auktionator die Erstattung des vom Auktionshaus abzüglich einer Kommission von 20 % an den Verkäufer bereits weitergeleiteten Kaufpreises. Der Auktionator verweigerte die geforderte Rückerstattung und verwies den Käufer, sich mit seiner Forderung an den Verkäufer zu halten.
Das Gericht sah es dagegen als gegeben an, dass der Auktionator den Anspruch des Verkäufers zu entsprechen hat. Gegen dieses noch nicht rechtskräftige Urteil legte der Auktionator Berufung ein. Der Verurteilte war unter Hinweis auf die Höhe seiner Kommission der Meinung, nicht in voller Schadenshöhe haftbar gemacht werden zu können
Landgericht Köln, Urteil v. 28. September 2012, 2 O 457/08
GRUR-RR 2012, 444
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05.12.2012