Auch wenn der Mieter eine vermietete Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht herausgibt, hat der Vermieter nicht das Recht, die Stromversorgung für das Mietobjekt zu unterbrechen. Obwohl der Mieter sich im konkreten Fall durch gerichtlichen Vergleich zur Räumung zu einem bestimmten Termin verpflichtet hatte, meinte das Amtsgericht München, zumindest die nach den gegenwärtigen Lebensverhältnissen grundlegenden Versorgungsstandards müssten auch nach Beendigung des Mietvertrags noch eine Zeitlang aufrecht erhalten werden.
Deshalb kann ein Mieter, der die Wohnung längst geräumt haben müsste, in einem solchen Fall sogar den Vermieter verpflichten, die Stromversorgung wieder herzustellen, während diesem umgekehrt nur die Option verbleibt, den Mieter mit Unterstützung eines Gerichtsvollziehers zwangszuräumen.
Urteil des AG München vom 24.07.2012
473 C 16960/12
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