Verbrauchern steht in der Regel ein Rücktrittsrecht von Kaufverträgen zu. Händler dürfen dieses Recht nur in wenigen begründeten Ausnahmefällen verweigern. Andernfalls droht ihnen eine auf dem Wettbewerbsrecht basierende Abmahnung. Eine Verpflichtung, Käufer eines vorkonfigurierten Notebooks im Detail über die Gründe der Unzumutbarkeit einer Rücknahme zu informieren, besteht für den Händler jedoch nicht.In einem vor dem Kammergericht (KG) Berlin verhandelten Fall ging es um die Frage, ob ein Internet-Händler ein nach den individuellen Vorgaben seines Kunden konfiguriertes Notebook zurücknehmen musste. Als Kläger trat ein Verbraucherverband auf, während es sich bei der Beklagten um eine Computerfirma handelte, die PCs auf dem Versandweg vertrieb.Im November 2011 wurde...
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23.08.2014