Nach § 8c Abs. 2 UWG ist die Geltendmachung von Abmahnungen, sofern bestimmte Indizien vorliegen, Rechtsmissbräuchlich. Nun hat das OLG Frankfurt entschieden, dass auch bei 51 in kurzer Zeit nacheinander ausgesprochener Abmahnungen und hohen, aber nicht überhöhten Gegenstandswerten der Abmahnung und Vertragsstrafe-Versprechen nicht per se von einem Rechtsmissbrauch auszugehen ist.HintergrundDie Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Werbeartikeln an gewerbliche Abnehmer. Die Antragsgegnerin bietet zwar verschiedene Bio-Lebensmittel an, verfügte jedoch über keine erforderliche Öko-Zertifizierung. Aus diesem Grund ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerin am 18.12.2020 abmahnen und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. In der Folgezeit...
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11.01.2022