Das Oberlandesgericht Köln entschied am 26.07.2019, dass der Auskunftsanspruch aus Artikel 15 DSGVO auch Telefonvermerke und Gesprächsnotizen umfasse. Denn es sei Auskunft über alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen, zu erteilen. Eine Unterscheidung nach Wichtigkeit der Daten gebe es nicht.Über welche Daten ist Auskunft zu erteilen?Kläger war ein Versicherungsnehmer, der Leistungen aus einer Lebensversicherung inkl. Berufsunfähigkeits-versicherung beanspruchte. Darüber kam es zum Streit mit der Versicherung. Während der Auseinandersetzung verlangte der Kläger auch Auskunft über alle ihn betreffenden Daten, die bei der beklagten Versicherung gespeichert waren. Ziel war es unter anderem, dadurch mehr Informationen zu einer möglichen...
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19.03.2020