Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 19.06.2015 unter dem Az. 6 U 183/14 entschieden, dass der Versandhändler amazon für Verstöße gegen Informationspflichten wettbewerbsrechtlich haftet. Im vorliegenden Fall ging es um fehlende Grundpreisangaben und Textilkennzeichnungen. Dabei spielte es für das Gericht keine Rolle, ob es sich dabei, wie behauptet, um so genannte Ausreißer handelt. Händler seien nämlich unabhängig vom Umfang ihres Warenangebotes zu ausreichender Bereitstellung von Informationen verpflichtet.Damit wies das Gericht die von der Beklagten eingelegte Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Köln) zurück und erlegte der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf.Die Beklagte ist die Betreiberin der Webseite www.amazon.de. Dort...
Artikel
10.09.2015