Bundesverfassungsgericht: Auch überspitzte Kritik ist vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung geschützt, solange es sich nicht um Schmähkritik handelt. Zwischen 2008 und 2014 haben sich Richter von vier Gerichtsinstanzen mit der in einer Dienstaufsichtsbeschwerde schriftlich geäußerten Kritik gegen eine Amtsrichterin beschäftigt. Bei dem im Juli 2014 in dieser Sache ergangenen Beschluss des Ersten Senats (3. Kammer) des Bundesverfassungsgerichts wurde noch einmal die überragende Bedeutung der Meinungsfreiheit unterstrichen. Ursprung des betreffenden Rechtstreits war eine Verhandlung vor einem nordrhein-westfälischen Amtsgericht, bei der es um eine Schadensersatzklage ging. Die Klage wurde abgewiesen, ebenso die Berufung des Klägers. Der unterlegene Kläger mochte die Sache...
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10.10.2014