Gemäß der Vorschrift des § 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist es nicht zulässig, für eine Fernbehandlung, also eine Behandlung oder Erkennung von Leiden, Krankheiten, Körperschäden oder sonstigen Beschwerden zu werben, die nicht auf einer eigenen Untersuchung des betroffenen Menschen oder des betroffenen Tieres beruht.
Wie das Oberlandesgerichts (OLG) in Köln urteilte, stellt es einen Verstoß gegen das o.g. Verbot dar, wenn sich etwa ein Frauenarzt an einer Internetpräsenz beteiligt, welche den Nutzern die Möglichkeit anbietet, per E-Mail Behandlungen und Diagnosen zu erhalten. Der Arzt ist nicht berechtigt, einer "Online-Patientin" die Frage nach der Wechselwirkung bestimmter Medikamente zur Therapie einer Blasenentzündung mit einem bestimmten Verhütungsmittel zu beantworten bzw. eine Einnahmeempfehlung auszusprechen. Ein solches Vorgehen stellt auch dann eine Verletzung des Fernbehandlungsverbotes dar, wenn auf der Internetseite ein Hinweis zu finden ist, der den Leser darüber aufklärt, dass die auf der Seite erhältlichen Informationen keine persönliche ärztliche Behandlung und Beratung ersetzen.
Urteil des OLG Köln vom 10.08.2012
6 U 235/11
GRUR-RR 2012, 437
CR 2012, 736
Artikel
25.02.2013