Macht ein Autoverkäufer bei einem Verkaufsangebot im Internet Angaben „ins Blaue hinein“, liegt hierin nach einem Urteil des Landgerichts Heidelberg arglistige Täuschung vor, wenn sich diese Angaben hinterher als unwahr herausstellen. Das ist auch dann der Fall, wenn eine versehentliche Falschangabe vorliegt. Arglist setze, so die Richter, kein zielgerichtetes oder verwerfliches Verhalten voraus. Es genüge vielmehr, dass sich die Angabe später als falsch herausstellt.Falschangabe „unfallfrei“In dem entschiedenen Streitfall hatte ein Autoverkäufer in einem Internetinserat einen Gebrauchtwagen als „unfallfrei“ angeboten. Der Autokäufer erwarb das Fahrzeug schließlich und vertraute darauf, dass es tatsächlich unfallfrei war. Der Kaufvertrag wies unter dem Abschnitt...
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01.05.2015