Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
31.03.2013

Arbeitnehmer muss Arbeitszeugnis abholen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat mit seinem Beschluss vom 6. Februar 2013 unter dem Aktenzeichen 10 Ta 31/13 entschieden, dass ein Arbeitnehmer am Ende eines Arbeitsverhältnisses sein Arbeitszeugnis selbst abholen muss, sofern ihm das zumutbar gewesen ist. Wenn er ohne einen Abholversuch das Zeugnis einklagt, muss er mit der Kostenlast rechnen.

In dem verhandelten Fall stritten sich ein Arbeitgeber und sein früherer Angestellter über die Frage, wer für die Übermittlung des Arbeitszeugnisses zuständig ist.

Die Parteien stimmten den Inhalt des Arbeitszeugnisses miteinander ab und vereinbarten die Zusendung des Zeugnisses an den Antragsteller (im Folgenden AS). Die Antragsgegnerin (im Folgenden AG) teilte sodann dem AS mit, dass sein Zeugnis nunmehr unterschrieben sei und er es sich doch abholen möge, um noch eine Kleinigkeit in der Firma zu regeln. 

Zwischenzeitlich hatte der AS Klage auf Erteilung des Arbeitszeugnisses erhoben mit der Begründung, dass nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen dies zurückgehalten werde.

In einem Gütetermin erklärten beide Seiten den Rechtsstreit für erledigt. Dem AS wurden die Kosten auferlegt, da es sich beim Erteilen eines Zeugnisses um eine Holschuld handele. Es bestehe daher keine Pflicht, ihm das Zeugnis zuzusenden. Da er keinen Abholversuch unternommen habe, sei auch unerheblich, ob die AG den AS von der Holschuld in Bezug auf das Zeugnis in Kenntnis gesetzt habe.

Gegen diese Kostenentscheidung hat der Anwalt des AS sofortige Beschwerde eingelegt und dies damit begründet, dass eine Holschuld hier angezweifelt werde und ohnehin nur mit einem entsprechenden Hinweis entstehen würde. Der Kläger sei mit seinem Anliegen ignoriert worden. Hieraus eine Holschuld zu machen, sei nicht nachvollziehbar, da nicht klar war, was überhaupt abgeholt werden sollte. Der AS sei nicht einmal informiert worden, dass sein Zeugnis erstellt und bereitgehalten wurde, was aber die Voraussetzungen für eine Holschuld seien.

Das Gericht wies die Beschwerde ab mit der Begründung, dass immer dann, wenn ein Erfüllungsort nicht eindeutig bestimmt ist, dieser beim Schuldner liege. Das sei in diesem Fall der Arbeitgeber. Dieser habe eventuell zwar in dem E-Mail-Verkehr den Eindruck erweckt, dass eine Schickschuld bestehe, doch dürfte sich dieser Eindruck mit der weiteren Mail relativiert haben, in der darum gebeten wurde, das Zeugnis abzuholen.

Im Übrigen hätte der AS nach der Übergabe des Zeugnisses an seinen Prozessbevollmächtigten auch die Klage zurückziehen können, eine Gerichtsgebühr wäre dann nicht entstanden. Diese nahe liegende Möglichkeit habe der AS nicht genutzt, somit seien ihm zurecht die Kosten auferlegt worden.

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2013, Az. 10 Ta 31/13.