Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitnehmer vor Eingriffen in ihre Persönlichkeitsrechte ebenso zu schützen wie gegen gesundheitliche Gefahren. Unwahre, herabwürdigende und verletzende Äußerungen und Handlungen durch Vorgesetzte und Kollegen dürfen nicht hingenommen und müssen vom Arbeitgeber verhindert werden. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach und wird dadurch ein Arbeitnehmer geschädigt, kann dieser Schadensersatz verlangen.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der betroffene Arbeitnehmer das Mobbing von Vorgesetzten oder Kollegen dem Arbeitgeber gemeldet hat und daraufhin keine Reaktion, wie zum Beispiel ein klärendes Gespräch, zustande gekommen ist.
Urteil des LAG Mainz vom 09.08.2012
11 Sa 731/11
PflR 2013, 14
AE 2013, 17