In einem Beschluss vom 01.06.2018, Az. 2-03 T 4/18 kam das Landgericht Frankfurt am Main zu dem Ergebnis, dass die Verwendung des Namens einer ehemaligen Mitarbeiterin eines Unternehmens für eine Zitatunterschrift auf dessen Webseite eine allgemeine Persönlichkeitsrechtsverletzung begründet. Der frühere Arbeitgeber erwecke durch die Angabe den unwahren Eindruck, dass das Vertragsverhältnis mit seiner Ex-Mitarbeiterin fortbesteht, weshalb diese von jenem die unverzügliche Beseitigung ihres Namens verlangen könne.Namen einer Ex-Mitarbeiterin auf FirmenwebseiteGegenstand des Rechtsstreits ist die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer ehemaligen Mitarbeiterin eines Unternehmens (Antragstellerin). Diese hatte ihre Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber...
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25.10.2018