Das Recht zur Bestimmung der Räume, in denen eine Betriebsversammlung abgehalten werden soll, hat nach der Entscheidung des hessischen Landesarbeitsgerichts ausschließlich der Arbeitgeber. Das hat zur Folge, dass der Betriebsrat sich gegen die Bestimmung eines nach Größe und Ausstattung ausreichenden Versammlungsraums selbst dann nicht erfolgreich wehren kann, wenn er selbst einen noch besser geeigneten Raum ins Gespräch bringt.
Das Hausrecht des Betriebsrats während der Versammlung führe nicht zu seinem Bestimmungsrecht hinsichtlich des Raums, meinte das Gericht, sondern solle es dem Betriebsrat lediglich ermöglichen, eine ordnungsgemäße Betriebsversammlung zu gewährleisten.
Beschluss des Hessischen LAG vom 12.06.2012
16 TaBVGa 149/12
ArbR 2012, 437
ArbRB 2012, 262