Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
24.06.2013

Apple erleidet wegen AGB-Klauseln herbe Niederlage vor Gericht

Apple gehört zu den wertvollsten Unternehmen der Welt. Doch das räumt dem Unternehmen nicht das Sonderrecht ein, sich über rechtliche Vorschriften bezüglich des AGB-Rechts hinwegzusetzen - zumindest nicht in Deutschland. Denn hier wurde der Internetriese von einem Verbraucherschutzverein erfolgreich verklagt: Apple darf künftig eine Reihe von bis dato genutzten AGB-Klauseln nicht mehr verwenden, entschieden die Richter am Landgericht Berlin. 

Apple erfolgreich von Verbraucherschützern verklagt

Apple hat sich nicht nur auf den Verkauf von Hardware, sondern auch von Software spezialisiert. Beispielsweise unterhält der US-amerikanische Konzern diverse Telemediendienste, wo Besitzer eines iPhones oder eines anderen Apple-Gerätes „Apps“ online erwerben und auf ihr Gerät überspielen können. Wie jeder andere Großkonzern auch verwendet Apple allgemeine Geschäftsbedingungen. Immer öfter nutzen Unternehmen AGB-Klauseln, die gegen deutsches Recht verstoßen. So auch aktuell im Fall von Apple. Ein Verbraucherschutzverein mahnte Apple wegen 15 AGB-Klauseln ab, die aus seiner Sicht nach hiesigem Recht gesetzeswidrig sind. Der Konzern zeigte sich einsichtig - zumindest teilweise. Apple akzeptierte die Abmahnung lediglich bezüglich sieben Klauseln. An den anderen beanstandeten Klauseln wollte der Konzern aber auch künftig festhalten. Die Verbraucherschützer sahen sich gezwungen, vor Gericht zu ziehen und Apple zu verklagen. 

LG Berlin: keine "Einwilligung zulasten Dritter"

Das Landgericht Berlin, vor dem der Rechtsstreit behandelt wurde, gab dabei den Verbraucherschützern umfänglich recht. Keiner der Klauseln hielt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Nennenswert sind insbesondere zwei Klauseln. In einer dieser AGB-Bestimmungen erklärte Apple, das telefonische Nutzungsverhalten seiner Kunden nutzen zu wollen. Selbst wenn das Einverständnis des Apple-Kunden wirksam wäre, könne sie sich allenfalls auf die Rechte des Kunden selbst beschränken - nicht aber auf die Rechtssphäre des angerufenen Dritten. Wenn dieser kein Apple-Kunde sei, was in den meisten Fällen wohl der Fall sein dürfte, und keine entsprechende Einwilligung zur Nutzung seiner Daten abgegeben hat, dann dürfe Apple seine Daten nicht nutzen. Eine "Einwilligung zulasten Dritter" könne es in diesem Zusammenhang nicht geben. 

Standortbezogene Daten von Kunden trotz Anonymisierung personifizierbar

Beachtenswert ist ferner die AGB-Klausel, nach der Apple standortbezogene Daten seiner Kunden erheben wollte. Zwar verspricht der Konzern, die Daten zum Zwecke standortbezogener Werbung anonymisieren zu wollen. Doch überzeugen konnte der Konzern die Richter nicht. Diese sahen es im Zweifel für nicht unwahrscheinlich an, dass wegen der lokalen Begebenheiten eine Personifizierung des Kunden trotz der versprochenen Anonymisierung der Daten möglich sei. 

Kein Zweifel an der Zuständigkeit deutscher Gerichte

Hinsichtlich ihrer Zuständigkeit wollten die Richter keinen Zweifel lassen. Nach Artikel 6 ROM-I "(...) unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann ("Verbraucher"), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt ("Unternehmer"), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (...)". 

Landgericht Berlin, Urteil vom 30.4.13, Aktenzeichen 15 O 92/12